Satzung des Mushin Kendo Dojo Freiburg e.V.

I. Name

Der Verein führt den Namen "Mushin Kendo Dojo Freiburg e.V."


II. Sitz und Geschäftsjahr

1. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



III. Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Die Ziele des Vereins sind


1.a. die Pflege der Leibesübung durch Kendo sowie die Ausübung der aus Japan stammenden Tradition der Schwertkunst,

1.b,die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie

1.c. die Formung des Charakters des Menschen im Sinne einer Stärkung des Selbstbewusstseins und des Respekts gegenüber anderen und seiner Umwelt.



2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch


2.a, das Abhalten regelmäßiger Trainingseinheiten zum Erlernen und Üben der Techniken der Qno Ha ltto Ryu,
indem vor allem


2.a.i. die Kata der gerade genannten Schule geübt werden, durch deren Erlernen die in Ziff. 1. a. bis c,
genannten Ziele besonders gut verfolgt werden können, sowie

2.a.ii.der Rüstungskampf geübt wird;

2.b.das Abhalten von Lehrgängen zu den Themen Kendo und/oder japanischer Schwertkunst durch anerkannte Ausübende dieser Kampfkünste;

2.c. die Förderung des Besuchs von unter Buchst b. genannten Lehrgängen, auf denen anerkannte Ausübende des Kendo und/oder japanischer Schwertkünste lehren und die von Dritten veranstaltet werden, durch seine Mitglieder;

2.d.den kulturellen Austausch mit Japan zur Vermittlung der ideellen Vierte und Traditionen des Kendo, der japanischen Schwertkünste und im Besonderen der Qno Ha itto Ryu.

IV. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Mitgliedschaft

1. Alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglieder werden.

2. Mitglieder im Mushin Kendo Dojo Freiburg e.V. sind entweder ordentliche Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder.

3. Der Verein hat wenigstens sieben ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder, die den Mushin Kendo Dojo Freiburg e.V. durch ihre Unterschrift unter diese Satzung gründen, werden mit der Gründung des Vereins ordentliche Mitglieder. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds in den Kreis der ordentlichen Mitglieder oder eines Dritten in den Verein als ordentliches Mitglied. Der Status als ordentliches Mitglied kann nur mit dem Einverständnis der jeweiligen Person erlangt werden. Sollte die Anzahl der ordentlichen Mitglieder unter sieben Personen fallen oder zu fallen drohen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Anzahl der ordentlichen Mitglieder wieder auf wenigstens sieben zu erhöhen.

4. Die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied wird erworben durch Aufnahme in den Verein durch den Vorstand. Beitrittswillige müssen dafür einen Antrag in Textform beim Vorstand stellen. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags beim Vorstand einstimmig über die Aufnahme des Beitrittswilligen, Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren Erziehungsberechtigten zu stellen.

5. Die Mitgliedschaft endet ? außer mit dem Tod - auch mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds.

6. Jedes Mitglied hat das Recht aus dem Verein auszutreten.

6.a.Der ordentliche Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Schriftform oder per E-Mail und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahrs möglich.

6.b. Liegt ein wichtiger Grund vor, der einem Mitglied die Beendigung der Mitgliedschaft durch einen ordentlichen Austritt unzumutbar macht, ist das Mitglied zu einem außerordentlichen Austritt berechtigt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise ein Wohnsitzwechsel, der einen Besuch der Übungseinheiten unzumutbar erschwert, eine Verletzung, die das Mitglied dauerhaft an der Ausübung des Kendo und der japanischen Schwertkunst hindert, oder die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, welche die Wahrnehmung der Angebote des Vereins ohne gegen arbeitsrechtliche Pflichten zu verstoßen unmöglich macht. Die Erklärung des außerordentlichen Austritts bedarf der gleichen Form wie die des ordentlichen Austritts.

6.c.Außerordentliche Mitglieder haben bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Aufnahme in den Verein das Recht, durch Erklärung in der unter Buchst. a. bestimmten Form, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszutreten.

7. Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwider handeln oder ihren Verpflichtungen, insbesondere der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, nicht nachkommen ohne wirksam von diesen Verpflichtungen befreit zu sein, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

7.a. Bei außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Wege des Beschlusses über den Ausschluss. Das außerordentliche Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung anzurufen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist das außerordentliche Mitglied einzuladen und zum Sachverhalt anzuhören. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

7.b. Bei ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands über den Ausschluss. Der Ausschluss ist wirksam, wenn die Mitgliederversammlung ihn einstimmig beschließt Das Mitglied, über dessen Ausschluss entschieden wird, ist bei der Abstimmung über den Ausschluss nicht stimm berechtigt.
Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, ihnen vom Verein zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände unverzüglich zurückzugeben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung auch auf eine Mahnung des Vereins in Textform nicht nach, ist es verpflichtet, entsprechende Ausrüstungsgegenstände in gleicher Qualität zu beschaffen und dem Verein zu übereignen oder dem Verein einen Geldbetrag zu bezahlen, der die Neuanschaffung der nicht zurückgegebenen Ausrüstungsgegenstände erlaubt.

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den vorn Verein angebotenen Übungsstunden für Kendo und japanische Schwertkunst teilzunehmen. Sie sind ferner berechtigt, an Lehrgängen des Vereins und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der persönlichen Verfolgung der Vereinsziele ideell. Ferner haben Vereinsmitglieder das Recht, verfügbare Ausrüstungsgegenstände des Vereins während der Übungsstunden zu benutzen. Es steht im Ermessen des Vorstands, den Mitgliedern zu gestatten, Ausrüstungsgegenstände des Vereins auch für die private Übung des Kendo und der japanischen Schwertkunst zu leihen.

2.Interessierte Nichtmitglieder sind berechtigt, an bis zu fünf Übungseinheiten des Vereins teilzunehmen. Danach sind sie vom Übungsleiter oder dem Vorstand aufzufordern, sich zu erklären, ob sie dem Verein beitreten möchten, und einen entsprechenden Antrag zu stellen.

3.Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge und die Zahlungsweise regelt Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, ihnen überlassene Ausrüstungsgegenstände des Vereins pfleglich zu behandeln.

4.Die Mitglieder sind berechtigt, aus wichtigem Grund schriftlich oder per E-Mail einen Antrag beim Vorstand zu steHen, sie ganz oder teilweise, zeitweise oder dauerhaft von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu befreien. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise eine Verletzung, welche die Ausübung des Kendo und der japanischen Schwertkunst zeitweise unmöglich macht oder der plötzliche Verlust der Arbeitsstelle.
Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Antrags nach billigem Ermessen, ob eine Befreiung gewährt wird und über ihren Umfang und ihre Dauer. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung entsprechend seiner Antragstellung.

VII.Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

VIII Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

2.a. Wahl und Abwahl des Vorstands
2.b. Beratung über den Stand und Planung der Vereinsarbeit
2.c. Genehmigung vom Vorstand vorgelegter Wirtschafts- und Investitionspläne 2.d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
2.e. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
2.f. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstands
2.g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
2.h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben sowie den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
2.i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Der Vorsitzende des Vorstands lädt die Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail ein. Die Mitgliederversammlung tagt, so oft dies erforderlich ist Sie soll einmal jährlich tagen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet außer in den in der Satzung bestimmten Fällen statt, wenn wenigstens 25 % der ordentlichen Mitglieder oder sämtliche außerordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens nach sechs Wochen nach Zugang des Antrags auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand tagen.

5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung berechtigt sind allein die ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung werden mit Stmmenmehrheit gefasst.

6. Über die Beschlüsse und, soweit dies zum Verständnis ihres Zustandekommens erforderlich ist, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

IX. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart Sie bilden den Vorstand im Sinne von 526 BGB. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstands.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

4. Der Vorstand soll halbjährlich zusammentreten.

5. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Sie sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.

X. Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und der Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die ortsansässigen Vereine ?Tritta e.V." und ?Deutsch-Japanische Gesellschaft Freiburg Matsuyama e.V.", die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.